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   OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05 (Hs)   

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https://dejure.org/2005,10857
OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05 (Hs) (https://dejure.org/2005,10857)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.12.2005 - 10 U 42/05 (Hs) (https://dejure.org/2005,10857)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2005 - 10 U 42/05 (Hs) (https://dejure.org/2005,10857)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit eines in der Zeit ab 20:00 Uhr vorgenommenen "VIP-Verkaufs" mit dem Ladenschlussgesetz; Einladung einer bestimmten Gruppe von Gewerbetreibenden zur Teilnahme ohne erkennbaren sachlichen Grund für deren Auswahl; Verfügung auf Unterlassung einer Werbung mit ...

  • Judicialis

    LadenschlussG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LadenschlussG § 3
    Vereinbarkeit eines nach 20:00 Uhr erfolgenden VIP-Verkaufes mit dem LadenschlussG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkaufsveranstaltung für geladene Gewerbetreibende wettbewerbswidrig

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Ladenschlussgesetz gilt auch für VIP-Verkaufsveranstaltungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkaufsveranstaltung für geladene Gewerbetreibende wettbewerbswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.07.1972 - I ZR 136/70

    Verstoss gegen die Vorschriften des Ladenschlußgesetzes - Verkauf nach

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05
    Diese Frage ist vielmehr einzelfallbezogen nach der Lebensanschauung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und insbesondere der Zielsetzung des Ladenschlussgesetzes zu beantworten (vgl. BGHZ 45, 1/4; BGH GRUR 1973, 144, 145; OLG Karlsruhe WRP 1987, 47, 48).

    Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung scheidet die Annahme eines "Verkaufs an jedermann" im Sinne des § 1 Abs. 1 LadenSchlG nur dort aus, wo entweder gar kein von diesem Gesetz erfasster Verkauf stattfindet (so etwa der Vertrieb eines Großhandelsunternehmens an Wiederverkäufer oder Großverbraucher, vgl. BGHZ 45, 1, 4) oder wo aus Gründen einer sachlichen Beziehung zwischen dem Betreiber des Geschäftslokals und seinen Kunden eine gerechtfertigte, nicht willkürliche Eingrenzung auf einen bestimmten und individualisierbaren Personenkreis als Abnehmer statt findet (vgl. BGH GRUR 1973, 144, 145; OLG Karlsruhe WRP 1987, 47, 48).

    Diese Abgrenzung des Kundenkreises würde aber zu einer Aushöhlung des Ladenschlussgesetzes führen können (vgl. BGH GRUR 1973, 144, 145; OLG Karlsruhe WRP 1987, 47, 48).

    Hinzukommen muss vielmehr stets eine sachbezogene Abgrenzung (vgl. BGHZ 45, 1, 4; BGH GRUR 1973, 144, 146; OLG Karlsruhe WRP 1987, 47, 48).

    Eine die Anwendbarkeit des Ladenschlussgesetzes ausschließende Abgrenzung setzt dabei voraus, dass sachliche Gründe für eine Individualisierung des Kundenkreises vorliegen (vgl. BGH GRUR 1973, 144, 145).

    Diese sachbezogene Begrenzung bezieht sich dabei nicht nur auf die Zusammensetzung des betroffenen Personenkreises, sondern in erster Linie auf die Beziehung dieses Kreises zu einer bestimmten "Verkaufsstelle"; diese Beziehung darf sich auch nicht allein darin erschöpfen, dass die ausgewählten Kunden dort einkaufen können (vgl. Bauer, Anm. zu BGH GRUR 1973, 144, 147).

    Die besondere sachliche Beziehung muss sich vielmehr gerade aus dem besonderen Geschäftscharakter der Verkaufsstelle ergeben und von dieser geprägt werden, sie darf nicht allein von dem Willen des Geschäftsinhabers abhängen (vgl. BGHZ 45, 1, 3; BGH GRUR 1973, 144, 146).

    Jeder Geschäftsinhaber könnte sich dann wahllos diejenigen Käuferkreise auswählen, die er sich als "Späteinkäufer" wünscht, was einer Umgehung des Gesetzes "Tür und Tor" öffnen würde (vgl. BGH GRUR 1973, 144, 145).

  • BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63

    Selbstbedienungs-Großhandlung. Ladenschlußgesetz

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05
    Diese Frage ist vielmehr einzelfallbezogen nach der Lebensanschauung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und insbesondere der Zielsetzung des Ladenschlussgesetzes zu beantworten (vgl. BGHZ 45, 1/4; BGH GRUR 1973, 144, 145; OLG Karlsruhe WRP 1987, 47, 48).

    Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung scheidet die Annahme eines "Verkaufs an jedermann" im Sinne des § 1 Abs. 1 LadenSchlG nur dort aus, wo entweder gar kein von diesem Gesetz erfasster Verkauf stattfindet (so etwa der Vertrieb eines Großhandelsunternehmens an Wiederverkäufer oder Großverbraucher, vgl. BGHZ 45, 1, 4) oder wo aus Gründen einer sachlichen Beziehung zwischen dem Betreiber des Geschäftslokals und seinen Kunden eine gerechtfertigte, nicht willkürliche Eingrenzung auf einen bestimmten und individualisierbaren Personenkreis als Abnehmer statt findet (vgl. BGH GRUR 1973, 144, 145; OLG Karlsruhe WRP 1987, 47, 48).

    Denn die hier in Rede stehende Verkaufsaktion stellte sich nicht als der Vertrieb eines Großhandelunternehmens an gewerbliche Wiederverkäufer und Großverbraucher dar (vgl. BGHZ 45, 1, 4).

    Hinzukommen muss vielmehr stets eine sachbezogene Abgrenzung (vgl. BGHZ 45, 1, 4; BGH GRUR 1973, 144, 146; OLG Karlsruhe WRP 1987, 47, 48).

    Die besondere sachliche Beziehung muss sich vielmehr gerade aus dem besonderen Geschäftscharakter der Verkaufsstelle ergeben und von dieser geprägt werden, sie darf nicht allein von dem Willen des Geschäftsinhabers abhängen (vgl. BGHZ 45, 1, 3; BGH GRUR 1973, 144, 146).

  • BGH, 16.02.1989 - I ZR 76/87

    "Professorenbezeichnung in der Arztwerbung"; Irreführung der Führung eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05
    In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes und zur Vermeidung unnötiger Streitverlagerungen in die Vollstreckungsinstanz auch gewisse Verallgemeinerungen über die enge Form der konkret festgestellten Verletzungshandlung hinaus vorgenommen werden dürfen, sofern auch in der erweiterten Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Handlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH WRP 1989, 491, 492 m.w.N.).

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine in bestimmter Form begangene bzw. hier bevorstehende Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch die Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (vgl. BGH WRP 1989, 491, 492; BGH NJW-RR 2001, 329; BGH GRUR 2002, 177/178 m.w.N.; BGH GRUR 2000, 907, 909).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es dabei nicht Sache des Klägers oder des Gerichts, im Klageantrag bzw. Urteilsausspruch Einschränkungen zu formulieren, bei denen die beanstandete Handlung ausnahmsweise zulässig sein könnte (vgl. BGH WRP 1989, 491, 492; BGH WRP 1992, 562, 563).

    Die Verfügungsklägerin hat in ihrer Berufungserwiderung überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass es Sache der Verfügungsbeklagten ist, gegenüber dem zulässigen generellen Verbot einer Werbeaktion unter Überschreitung der Ladenöffnungszeiten im Vollstreckungsverfahren die Voraussetzungen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes einzuwenden (vgl. BGH WRP 1989, 491, 493 - Professorenbezeichnung -, BGH WRP 1992, 562, 563).

  • BGH, 07.06.1996 - I ZR 114/94

    Blumenverkauf an Tankstellen - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05
    Inhalt und Umfang des begehrten Verbotes richten sich nämlich nicht allein nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem Vorbringen des Klägers, auf das die Klage gestützt wird (vgl. BGH GRUR 1993, 569, 570; BGH GRUR 1996, 786).

    Die allgemeinen Ladenschlusszeiten sind in § 3 LadenSchlG gesetzlich definiert und damit hinreichend bestimmt umschrieben (vgl. ebenso BGH GRUR 1996, 786).

    Wie bereits zuvor ausgeführt, stellt die Vorschrift nämlich eine Marktverhaltensregelung im Interesse und zum Schutze der Mitbewerber dar (vgl. BGHZ 144, 255, 269; BGH GRUR 1996, 786; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.144 m.w.N.; Wank in Erfurter Kommentar, Bearbeitung 1998, § 1 LadenSchlG Rdn. 1).

    Sofern wegen eines Verkaufs der Verfügungsbeklagten an Gewerbetreibende in deren Verkaufsstätte nach Schluss der Ladenöffnungszeiten ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin festgestellt werden kann, ist es zugleich gerechtfertigt, die Beklagte generell zur Unterlassung eines Warenvertriebes während der gesetzlichen, d. h. hier der allgemeinen Ladenschlusszeiten des § 3 LadenSchlG, zu verurteilen (vgl. BGH GRUR 1996, 786, 788).

  • BGH, 09.04.1992 - I ZR 240/90

    Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II - Irreführung/Auszeichnungen

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es dabei nicht Sache des Klägers oder des Gerichts, im Klageantrag bzw. Urteilsausspruch Einschränkungen zu formulieren, bei denen die beanstandete Handlung ausnahmsweise zulässig sein könnte (vgl. BGH WRP 1989, 491, 492; BGH WRP 1992, 562, 563).

    Die Verfügungsklägerin hat in ihrer Berufungserwiderung überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass es Sache der Verfügungsbeklagten ist, gegenüber dem zulässigen generellen Verbot einer Werbeaktion unter Überschreitung der Ladenöffnungszeiten im Vollstreckungsverfahren die Voraussetzungen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes einzuwenden (vgl. BGH WRP 1989, 491, 493 - Professorenbezeichnung -, BGH WRP 1992, 562, 563).

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98

    Abgasemissionen

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05
    Im Vordergrund steht insofern allerdings die Gewährung einer ausreichenden Arbeits- und Nachtruhe sowie eines zusammenhängenden Wochenendes für das Verkaufspersonal (vgl. BGHZ 144, 255, 269; OLG Karlsruhe WRP 1987, 47, 48; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.144; Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Bearbeitung 1998, § 1 LadenSchlG Rdn. 1).

    Wie bereits zuvor ausgeführt, stellt die Vorschrift nämlich eine Marktverhaltensregelung im Interesse und zum Schutze der Mitbewerber dar (vgl. BGHZ 144, 255, 269; BGH GRUR 1996, 786; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.144 m.w.N.; Wank in Erfurter Kommentar, Bearbeitung 1998, § 1 LadenSchlG Rdn. 1).

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05
    Anzumerken sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Verfügungsklägerin ein Unterlassungsanspruch in der geltend gemachten Reichweite zusteht, nicht die Zulässigkeit der Klage betrifft, sondern deren Begründetheit (vgl. BGH GRUR 2000, 907, 908).

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine in bestimmter Form begangene bzw. hier bevorstehende Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch die Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (vgl. BGH WRP 1989, 491, 492; BGH NJW-RR 2001, 329; BGH GRUR 2002, 177/178 m.w.N.; BGH GRUR 2000, 907, 909).

  • BGH, 16.03.2000 - I ZR 229/97

    Lieferstörung - Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05
    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine in bestimmter Form begangene bzw. hier bevorstehende Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch die Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (vgl. BGH WRP 1989, 491, 492; BGH NJW-RR 2001, 329; BGH GRUR 2002, 177/178 m.w.N.; BGH GRUR 2000, 907, 909).
  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 115/99

    Jubiläumsschnäppchen; Jubiläumsverkauf als unzulässige Sonderveranstaltung

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05
    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine in bestimmter Form begangene bzw. hier bevorstehende Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch die Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (vgl. BGH WRP 1989, 491, 492; BGH NJW-RR 2001, 329; BGH GRUR 2002, 177/178 m.w.N.; BGH GRUR 2000, 907, 909).
  • BGH, 19.11.1992 - I ZR 63/91

    Hervorgehobene Waren

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05
    Inhalt und Umfang des begehrten Verbotes richten sich nämlich nicht allein nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem Vorbringen des Klägers, auf das die Klage gestützt wird (vgl. BGH GRUR 1993, 569, 570; BGH GRUR 1996, 786).
  • VG Stuttgart, 27.10.2009 - 4 K 3177/09

    Einkauf am Sonntag; Inhaber eines Preispasses

    Wenn hingegen der Inhaber eines Geschäftslokals ohne eine solche sachliche Beziehung zu seinen Kunden bestimmte Gruppen von Verbrauchern auswählt, um diese jederzeit, ohne Rücksicht auf die Ladenschlusszeiten, zu bedienen, so hindert dies die Anwendung der Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes nicht, denn ein Geschäftsinhaber kann nicht von sich aus willkürlich darüber befinden, welche Personenkreise er außerhalb der Ladenschlusszeiten bedienen will, da dies zu einer Aushöhlung des Ladenschlussgesetzes führen würde (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 08.04.1986 - 4 U 366/85 - GewArch 1986, 346 [Verkauf von Reitsportartikeln an Teilnehmer eines Reitturniers], OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.10.1986 - 6 U 147/86 - GewArch 1988, 61 [Verkauf an Angehörige japanischer Reisegruppen nach Voranmeldung], OLG Naumburg, Urt. v. 09.12.2005 - 10 U 42/05 - juris [Verkauf von Unterhaltungselektronik an gezielt eingeladene Gewerbetreibende der Region], VG Minden, Beschluss v. 08.03.2006 - 3 L 64/06 - juris [Möbelverkauf an 299 geladene Gäste im Rahmen eines "Glücksfestes"]).
  • VG Freiburg, 28.02.2018 - 4 K 4267/17

    Sonntagsöffnung eines von einem islamischen Gemeindezentrum betriebenen

    Stattdessen hat sie hohe Anforderungen an eine Beschränkung des Kundenkreises gestellt, die - soweit ersichtlich - regelmäßig verneint worden sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.04.1986 - 4 U 366/85 -, GewArch 1986, 346, Verkauf von Reitsportartikeln an Teilnehmer eines Reitturniers; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.1986 - 6 U 147/86 -, GewArch 1988, 61, Verkauf an Angehörige von Reisegruppen nach Voranmeldung; OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2005 - 10 U 42/05 -, juris, Verkauf von Unterhaltungselektronik an gezielt eingeladene Gewerbetreibende der Region; VG Minden, Beschluss vom 08.03.2006 - 3 L 64/06 - juris, Möbelverkauf an 299 geladene Gäste im Rahmen eines "Glücksfestes").
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